Kleine Schule

Die Kleine Schule startet am Montag, dem 31. August 2020 in das neue Schuljahr.

Der erste Klassenelternabend der Kleinen Schule findet am 27. August um 20.00 Uhr in den Klassenräumen der 1. Klassen statt.

Hier wird mit einer Fotogalerie die Kleine Schule und ihre Räumlichkeiten vorgestellt (Javascript erforderlich!).

Kleine Schule | Schulkindergarten an der Grundschule am Moor Neu Wulmstorf

Informationen zur Kleinen Schule
Schulkindergarten an der Grundschule am Moor
Neu Wulmstorf

Herausgeberinnen:
Regina Heicke, Leiterin der Kleinen Schule
Astrid Kracht, Schulleiterin
Ernst-Moritz-Arndt-Str. 34, 21629 NW,
T: 040-73 44 88 47 - 0  F: - 73
Stand: Juli 2020

Die Kleine Schule ist

  • der bestmögliche Förderort schulpflichtiger, noch nicht schulfähiger Kinder
  • ein guter Start zum freudigen, erfolgreichen Lernen


Zielgruppe

  • entwicklungsverzögerte, nicht schulfähige Kinder


Zielsetzungen

  • Vorbereitung der Kinder auf das erfolgreiche Mitarbeiten in der 1. Klasse
  • Stärkung der Persönlichkeit
  • Steigerung der Lernfreude und Lernbereitschaft
  • ganzheitliche Förderung mit allen Sinnen
  • Einüben sozialer Verhaltensweisen
  • Hinführung zur besseren Konzentration und Denkfähigkeit
  • Vermitteln von Arbeitstechniken und Arbeitshaltungen
  • Schulung der Grob- und Feinmotorik
  • individuelle Förderung orientiert am Entwicklungsstand des Kindes
  • Hinführung zum selbständigen Lernen im Klassenverband


Die Kleine Schule bietet Kindern und Eltern Sicherheit durch

  • konstante Gruppen Gleichaltriger mit ähnlich gelagertem Förderbedarf
  • Zeit und optimale Rahmenbedingungen für gezielte, individuelle Förderung ohne gleichzeitig neue Lernanforderungen bewältigen zu müssen
  • die konstante Bezugsperson
  • eine klare Rhythmisierung des Tagesablaufs
  • tägliche Positiverfahrungen


Lernbereiche

  • Sprache
  • Natur- und Sachkunde
  • Grundlagen mathematischer Bildung
  • Verkehrerziehung
  • Musik und Rhythmik
  • Sport
  • Bildnerisches Gestalten, Feinmotorik
  • Soziale und religiöse Erziehung



Schule macht Spaß!Lernen lohnt sich! Schule macht Spaß!

Gesetzliche Grundlagen aus dem Niedersächsischen Schulgesetz

gültig ab: 01.08.2011
in der Fassung vom 3. März 1998/ Kürzung vom 16.03.2011

§ 64 Beginn der Schulpflicht

(1) 1 Mit dem Beginn eines Schuljahres werden die Kinder schulpflichtig, die das sechste Le-bensjahr vollendet haben oder es bis zum fol-genden 30. September vollenden werden. 2 Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kin-der, die zu Beginn des Schuljahres noch nicht schulpflichtig sind, in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch er-forderliche körperliche und geistige Schulfähig-keit besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. 3 Diese Kinder werden mit der Aufnahme schulpflichtig.
(2) 1 Schulpflichtige Kinder, die körperlich, geis-tig oder in ihrem sozialen Verhalten nicht genügend entwickelt sind, um mit der Aussicht auf Erfolg am Unterricht der Grundschule oder einer Förderschule teilzunehmen, können vom Schulbesuch um ein Jahr zurückgestellt werden. 2 Sie können verpflichtet werden, zur Förderung ihrer Entwicklung einen Schulkindergarten zu besuchen.