Informationen aus der Schulverwaltung

Änderungen ...

... von Notfall-Telefonnummern, Anschriften sowie Sorgerechtsänderungen usw. sind – möglichst mit dieser Veränderungs-Anzeige der Lehrkraft oder dem Schulsekretariat umgehend zu melden.

Anmeldung ...

... während der Grundschulzeit (Ummeldung von anderer Schule)

Bitte melden Sie Ihr Kind möglichst persönlich im Schulbüro an. Wenn das nicht möglich sein sollte, finden Sie hier auch das Anmeldeformular sowie die Sorgerechtserklärung (falls Vater und Mutter getrennt leben). Mitzubringen ist ein Foto Ihres Kindes (Passfoto-Größe) für die Schülerakte. Für Neu Wulmstorfer Einwohner ist die Vorlage der Geburtsurkunde nicht notwendig.

Anmeldeformular und Erklärung zur Sorgeberechtigung

Anmeldeformular (387,9 KiB)

... zur Einschulung in die 1. Klasse

Die schulpflichtig werdenden Kinder unseres Schulbezirks nennt uns die Gemeindeverwaltung etwa
1 ¼ Jahr vor Beginn der Schulpflicht. Die Eltern werden dann gebeten, ihre Kinder hier anzumelden. Eltern, die
zu einem späteren Zeitpunkt zuziehen, melden ihre Kinder bitte von sich aus umgehend an.

... von Kindern aus anderen Schulbezirken

Ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer anderen Schule (als der zuständigen) ist grundsätzlich bei der zuständigen Schule zu stellen, also bei derjenigen, in deren Schulbezirk der 1. Wohnsitz des Kindes sich befindet.

Bücher

In Niedersachsen gibt es leider keine Lehrmittelfreiheit mehr, die Schulbücher können aber gegen ein geringes Entgelt ausgeliehen werden. Genaue Informationen darüber erhalten Sie von der jeweiligen Klassenlehrkraft oder im Schulbüro.

Einzugsgebiet/Schulbezirk unserer Schule

In Neu Wulmstorf gibt es von der Gemeindeverwaltung festgelegte Schulbezirke. Ihr Wohnort bestimmt die zuständige Grundschule. Zu welcher Schule Ihr Kind aufgrund des Wohnsitzes gehört, erfahren Sie im Schulbüro oder bei der Gemeindeverwaltung.

Krankmeldungen

Bitte lesen Sie hierzu die Rubrik Tipps für den Schulalltag.

Sorgerecht

In Bezug auf Elternsprechtage oder Beratungsgespräche zwischen dem Klassen- oder Fachlehrer
und Ihnen gilt deshalb Folgendes:

Einladungen hierzu werden ausschließlich an denjenigen Elternteil gesandt, bei dem der Schüler lebt. Sie sind verpflichtet, diese Information an den getrennt lebenden Ehepartner weiterzugeben. Die Schule hat ihrerseits keine Verpflichtung, beide Eltern getrennt zu informieren und die Eltern doppelt anzuhören.

Nichtehelichen Lebenspartnern kann keinerlei Auskunft über schulische Leistungen des betroffenen Schülers gegeben werden, da dieser nicht personensorgeberechtigt ist. Sie können jedoch mit der Vorlage einer schriftlichen Einverständniserklärung des anderen Elternteils hiervon eine Ausnahme zulassen. Wenn also der getrennt lebende Elternteil des Schülers bestätigt, dass dem Lebensgefährten Auskunft seitens der Schule erteilt werden darf, kann die Schule auch Elternsprechtage und Beratungsgespräche mit dem Lebenspartner führen.

Sollte Letzteres von Ihnen gewünscht werden, bitten wir Sie, ein entsprechendes Schreiben des getrennt lebenden Elternteils für die Schülerakte vorzulegen.

Bitte teilen Sie uns Änderungen bezüglich des Sorgerechts über das Schulsekretariat mit (s. Formular Veränderungsanzeige). Vielen Dank.