Kleine Schule

Kleine Schule | Schulkindergarten an der Grundschule am Moor Neu Wulmstorf
Die Kleine Schule ist
- der bestmögliche Förderort schulpflichtiger, aber noch nicht schulfähiger Kinder
- ein guter Start zum freudigen, erfolgreichen Lernen
Zielgruppe
- schulpflichtige, aber noch nicht schulfähige Kinder
Zielsetzungen
- Vorbereitung der Kinder auf das erfolgreiche Mitarbeiten in der 1. Klasse
- Stärkung der Persönlichkeit
- Steigerung der Lernfreude und Lernbereitschaft
- ganzheitliche Förderung mit allen Sinnen
- Einüben sozialer Verhaltensweisen
- Hinführung zur besseren Konzentration und Denkfähigkeit
- Vermitteln von Arbeitstechniken und Arbeitshaltungen
- Schulung der Grob- und Feinmotorik
- individuelle Förderung orientiert am Entwicklungsstand des Kindes
- Hinführung zum selbständigen Lernen im Klassenverband
Die Kleine Schule bietet Kindern und Eltern Sicherheit durch
- konstante Gruppen Gleichaltriger mit ähnlich gelagertem Förderbedarf
- Zeit und optimale Rahmenbedingungen für gezielte, individuelle Förderung ohne gleichzeitig neue
- Lernanforderungen bewältigen zu müssen
- die konstante Bezugsperson
- eine klare Rhythmisierung des Tagesablaufs
- tägliche Positiverfahrungen
Lernbereiche
- Sprache
- Natur- und Sachkunde
- Grundlagen mathematischer Bildung
- Verkehrerziehung
- Musik und Rhythmik
- Sport
- Bildnerisches Gestalten, Feinmotorik
- Soziale und religiöse Erziehung

Lernen lohnt sich! Schule macht Spaß!
Gesetzliche Grundlagen aus dem Niedersächsischen Schulgesetz
Stand: Juli 2002
§ 64 Beginn der Schulpflicht
(1) Alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollendet haben, werden mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder, die zu Beginn des Schuljahres noch nicht schulpflichtig sind, in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderliche körperliche und geistige Schulfähigkeit besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Diese Kinder werden mit der Aufnahme schulpflichtig.
(2) Schulpflichtige Kinder, die körperlich, geistig oder in ihrem sozialen Verhalten nicht genügend entwickelt sind, um mit der Aussicht auf Erfolg am Unterricht der Grundschule oder einer Sonderschule teilzunehmen, können vom Schulbesuch um ein Jahr zurückgestellt werden. Sie können verpflichtet werden, zur Förderung ihrer Entwicklung einen Schulkindergarten zu besuchen.